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Verhaltenskodex für Lieferant:innen

Leitprinzipien der BÜFA-Gruppe

BÜFA ist sich seiner sozialen Verantwortung im Hinblick auf Umwelt, Sicherheit, Gesundheit und der Einhaltung der Menschenrechte bewusst. Unser Verhalten im Geschäftsverkehr orientiert sich ebenfalls an diesen Leitprinzipien. Dazu gehört, dass BÜFA Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass auch unsere eigenen Lieferanten in Übereinstimmung mit diesen nachfolgenden Grundsätzen handeln.

  1. Antikorruption/ Erpressung  BÜFA toleriert keinerlei Form der Korruption, weder im Umgang mit Amtsträgern oder im zivilen Rechtsverkehr, noch in Ländern, in denen Korruption als "übliche Gepflogenheit" angesehen wird. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes sind strikt einzuhalten.
     
  2. Fairer Wettbewerb  BÜFA hat großes Interesse an der Einhaltung der jeweils gültigen Kartell- und Wettbewerbsvorschriften. Führungskräfte und Mitarbeiter, die in Geschäftsbereichen tätig sind, bei denen kartellrechtliche Aspekte eine Rolle spielen, werden entsprechend geschult.
     
  3. Wirtschaftssanktionen  BÜFA respektiert alle von der Europäischen Union verhängten Liefer-, Beschaffungs- und Produktsanktionen in vollem Umfang.
     
  4. Diskriminierung  BÜFA steht dafür, dass alle Mitarbeitenden, Kund:innen und Lieferant:innen das Recht auf eine faire, respektvolle, würdevolle, höfliche und unterschiedslose Behandlung haben. Die Gesellschaft diskriminiert nicht aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung.
     
  5. Kinder- Zwangsarbeit  BÜFA toleriert in keiner Weise jegliche Form von Kinderarbeit oder auch Zwangsarbeit.
     
  6. Datenschutz  BÜFA verwendet, unter Berücksichtigung der aktuellen Datenschutzgesetze alle persönlichen Informationen über Mitarbeitenden, Kund:innen, Geschäftspartner:innen und Lieferant:innen sorgfältig und behandelt diese vertraulich. Der Schutz dieser Informationen ist äußerst wichtig und muss mit größter Sorgfalt erfüllt werden, um auch weiterhin das Vertrauen der betroffenen Personen zu genießen.
  7. Schutz geistigen Eigentums Dritter  BÜFA toleriert in keiner Weise die unbefugte Nutzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter. 
     
  8. Einhaltung der Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche  BÜFA ist verpflichtet, die geltenden Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche einzuhalten. Danach besteht unter anderem die Verpflichtung, den Vertragspartner zu identifizieren und zulässige Zahlungsformen zu wählen.
     
  9. Arbeits- und Umweltschutz  Für BÜFA hat die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden an ihrem Arbeitsplatz sowie der Schutz der Umwelt und die Schonung der natürlichen Ressourcen höchste Priorität. Jeder Einzelne trägt eine Mitverantwortung.
     
  10. Entwaldungsfreie Lieferketten  BÜFA unterstützt die EU-Richtline zu entwaldungsfreien Lieferketten und erwartet dieses auch von seinen Lieferant:innen. Im Jahr 2021 hat der Deutsche Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet, das Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden dazu verpflichtet, ihre Lieferketten im Einklang mit international anerkannten Menschen- und Umweltrechten zu organisieren. Der Gesetzgeber hat sich dabei an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte orientiert. Die wesentlichen Bestimmungen des LkSG sind oben stehend beschrieben.

    Das LkSG tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Einige Kund:innen von BÜFA sind unmittelbare Regelungsadressaten des LkSG und werden daher bei der Umsetzung des Gesetzes BÜFA auffordern, menschenrechts- und umweltkonform zu handeln und dies auch gegenüber ihren Lieferanten sicherzustellen. 

    Aus diesen Gründen müssen wir sicherstellen, dass Sie sich als unser:e Lieferant:in verpflichten, keines der in § 2 Abs. 2 LkSG (menschenrechtliche Risiken) und § 2 Abs. 3 LkSG (umweltbezogene Risiken) genannten Risiken zu verletzen. Darüber hinaus werden Sie sich bemühen, diese Verpflichtungen auch an Ihre Lieferant:innen weiterzugeben.